Satzung der Musikkapelle Burlo e.V.

ehemals Kapelle Rademacher, gegr. 1838


§1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen Musikkapelle Burlo e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in 46325 Borken - Burlo

(3) Er ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Borken / Westf. Unter VR 437 eingetragen.

§2 Zweck, Aufgaben und Ziele

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Ausübung von Blasmusik aller Art und damit der Pflege von

bodenständiger Kultur, des Brauchtums und des Heimatgedankens.

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

- die Ausübung des gemeinschaftlichen Musizierens durch regelmäßige Proben und

musikalische Arbeit sowie durch die Ausbildung von Musikern und Jungmusikern;

- die Förderung der Jugendpflege, der Jugendbildung und Jugendausbildung;

- die Durchführung von Musikveranstaltungen, Wertungs- und Jugendkritikspielen, Konzerten

und öffentlichen Auftritten.

Bei der Zweckverwirklichung stellt sich der Verein auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch

Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe

Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder

Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem

zuständigen Finanzamt vorzulegen.

(6) Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder

konfessionellen Richtung.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereines können sein alle musikbegabten natürlichen Personen, sofern sie die in

§ 2 genannten Ziele verfolgen.

(2) Dem Verein können natürliche und juristische Personen als fördernde Mitglieder beitreten.

(3) Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist zulässig.

Seite 2 der Satzung

(4) Die Mitglieder genießen alle Vorteile, die der Verein erwirkt. Sie dürfen seine Einrichtungen

nutzen und sollen an seinen Veranstaltungen teilnehmen, insbesondere die Proben regelmäßig

besuchen. Die Mitglieder haben das Recht, nach der geltenden Satzung Anträge zu stellen und

Beschlüsse hierüber herbeizuführen.

(5) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele des Vereines zu fördern, dessen Satzung zu beachten,

die Beschlüsse seiner Organe auszuführen sowie die festgesetzten Beiträge und Umlagen zu

entrichten.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein ist bei dessen Vorstand zu beantragen.

(2) Über die Aufnahme eines Mitglieds in den Verein entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den

Aufnahmeantrag ab, steht dem Betroffenen die Berufung nach Maßgabe dieser Satzung offen.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmeantrag stattgebenden Beschluss des Vorstandes.

Lehnt dieser die Aufnahme ab, wird das Mitglied aber auf seine Berufung hin in den Verein

aufgenommen, so gilt als Zeitpunkt der Aufnahme der Zeitpunkt des Ablehnungsbeschlusses des

Vorstandes.

§5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Vereines, durch Austritt oder Ausschluss oder

Tod.

(2) Die Kündigung durch ein Mitglied ist mit Halbjahresfrist zum Ende eines Geschäftsjahres

möglich. Die Kündigungserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(3) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verein

ausgeschlossen werden. Zuvor ist dem Mitglied unter Mitteilung des Vorwurfs eine

angemessene, in der Regel vierwöchige Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Gegen den

Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung nach Maßgabe dieser Satzung offen. Bis zur

Entscheidung über die Berufung ruht die Mitgliedschaft.

(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte, insbesondere Rechte an

dem Vermögen des Vereines.

§6 Beiträge

(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Beiträge werden in der

Geschäftsordnung festgelegt.


§7 Geschäftsjahr und Verwaltung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Bekanntmachungen des Vereines erfolgen in schriftlicher Form und werden den Mitgliedern

entsprechend zugänglich gemacht.

(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 46325 Borken/Westf.

Seite 3 der Satzung

(4) Bei Abstimmungen berechnet sich die Mehrheit nach der Zahl der abgegebenen Ja- oder

Neinstimmen. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit.

Vorbehaltlich anderslautender Satzungsbestimmungen gelten bei Stimmengleichheit ein Antrag

als abgelehnt und eine Wahl als nicht erfolgt.

§8 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereines sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des Vereines. Jedes aktive

Mitglied und Ehrenmitglied ab dem 16. Lebensjahr hat eine Stimme; fördernde Mitglieder haben

keine Stimme. Ein Mitglied kann seine Stimme nicht übertragen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder

beschlussfähig, sofern diese Satzung oder zwingende Vorschriften des Bürgerlichen

Gesetzbuches nichts anderes vorschreiben.

(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal je Geschäftsjahr, in der Regel im ersten

Quartal, durch den Vorstand einzuberufen. Im Übrigen erfolgt die Einberufung, wenn dringende

Gründe dies erfordern oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe

der Gründe und des Zwecks beantragt (außerordentliche Mitgliederversammlung). Dieser Antrag

ist an die Geschäftsstelle zu richten.

(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird seitens des Vorstandes spätestens drei Wochen

vor ihrem Termin unter Mitteilung der Tagesordnung den Mitgliedern in schriftlicher Form,

mittels Aushang im Vereinsraum bekanntgemacht oder durch Veröffentlichung in der Borkener

Zeitung, zugetragen. Anträge, die auf dieser Mitgliederversammlung verhandelt werden sollen,

sind mindestens eine Woche zuvor schriftlich mit Begründung beim Vorstand einzureichen.

(5) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen sechs Wochen nach Eingang des

Antrages abzuhalten. Im Übrigen gelten die Regelungen über die ordentliche

Mitgliederversammlung entsprechend.

(6) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung

b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

d) Entlastung des Vorstands und erweiterten Vorstands

e) Wahl der Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands

f) Entscheidung über Berufungen von Mitgliedern

g) Erledigung der Anträge

h) Entscheidung in allen übrigen ihr von der Satzung zugewiesenen Fällen.

(7) Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen durch Handzeichen. Begehrt ein

Stimmberechtigter eine geheime Abstimmung, so ist geheim abzustimmen. Entscheidung über

Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit.

Seite 4 der Satzung

(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem

Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§10 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus

- dem Vorsitzenden

- dem Geschäftsführer

- dem Kassierer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.

Der Vorsitzende oder der Geschäftsführer ist zur Alleinvertretung berechtigt.

(2) Darüber hinaus besteht der Vorstand aus folgenden Personen:

- dem stellvertretenden Vorsitzenden

- dem stellvertretenden Geschäftsführer

- dem stellvertretenden Kassierer

- dem Jugendwart

- dem Stellvertreter des Jugendwarts

- dem Schriftführer

- dem Stellvertreter des Schriftführers

- dem Notenwart

- dem Stellvertreter des Notenwarts.

(3) Der Vorstand bestehend aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassierer führt

die Geschäfte des Vereins, soweit diese nicht ausdrücklich und ausschließlich durch diese

Satzung oder zwingende Vorschriften des BGB der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

(4) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Sie

bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.

(5) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen durch Mehrheitsbeschluss. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandsbeschlüsse können auch

schriftlich oder in Form fernmündlicher Absprache gefasst werden. Sie sind schriftlich

niederzulegen.

§11 Wahlleiter

Der Wahlleiter wird auf der Mitgliederversammlung von dieser für die Dauer der Wahl des

Vorsitzenden gewählt. Er gehört weder dem amtierenden erweiterten Vorstand an, noch ist er als

Vorsitzender wählbar.

Seite 5 der Satzung

§12 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer prüfen die Kasse undRechnungslegung des Vereines vor dem Termin der

Mitgliederversammlung und im übrigen dann, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt. Sie

werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Ihre Wiederwahl ist

zulässig. Sie dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören.

§13 Berufung

(1) In den von der Satzung vorgesehenen Fällen kann der Betroffene Berufung zur

Mitgliederversammlung einlegen.

(2) Die Berufung ist schriftlich binnen eines Monats nach Zugang des beschwerenden

Vorstandsbeschlusses von dem Betroffenen beim Vorstand einzulegen. Zweifel an der

Einhaltung der Berufungsfrist gehen zu Lasten des Betroffenen.

(3) Über die Berufung entscheidet die nächstfolgende ordentliche Mitgliederversammlung. Ihre

Entscheidung ist endgültig. Wird die Berufung in Fällen, in denen sie nach dieser Satzung

möglich ist, nicht eingelegt, so liegt hierin gleichfalls ein Verzicht darauf, den ordentlichen

Rechtsweg zu beschreiten.

§14 Gleichstellungsklausel

Werden Ämtern oder Funktionen von Frauen ausgeübt, gelten ihre Bezeichnungen in der jeweiligen

weiblichen Form.

§15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins ist nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene

Mitgliederversammlung möglich, zu der wenigstens zwei Drittel der stimmberechtigten

Mitglieder des Vereins anwesend sein müssen. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine

Dreiviertelmehrheit. Ist die zwecks Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung

mangels der erforderlichen Anzahl vertretener Mitglieder nicht beschlussfähig, so ist eine weitere

entsprechende Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der

erschienenen Mitglieder entscheidet. Diese Einberufung kann vorsorglich mit der Einladung zu

der zuerst anzuberaumenden Mitgliederversammlung verbunden werden. Im Übrigen gelten die

Regelungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des

Vereines der Kirchengemeinde St. Marien Borken-Burlo zu, die es unmittelbar und

ausschließlich für gemeinnützige, kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens des aufgelösten Vereins dürfen nicht ohne

vorherige Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(3) Bei Auflösung des Vereins fungieren die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands als

Liquidatoren.

Seite 6 der Satzung

§16 Inkrafttreten

Auf die Verabschiedung einer Satzungsneufassung wurde als Tagesordnungspunkt bereits in der

Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung zum 29.01.2010 hingewiesen. Die bisherige

Satzung, als auch der vorgesehene neue Satzungstext, ist den Mitgliedern mit der Einladung

ausgehändigt worden. Diese Vereinssatzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 29.01.2010

beschlossen. Sie tritt somit an die Stelle der Satzung vom 31.05.1984.

§17 Beschlüsse

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des

Abstimmungsergebnisses vom Schriftführer in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist

vom Schriftführer und vom Vorsitzenden oder Geschäftsführer zu unterschreiben.