Satzung der Musikkapelle Burlo e.V.
ehemals Kapelle Rademacher, gegr. 1838
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen Musikkapelle Burlo e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in 46325 Borken - Burlo
(3) Er ist in das Vereinsregister bei
dem Amtsgericht in Borken / Westf. Unter VR 437 eingetragen.
§2 Zweck, Aufgaben und Ziele
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Ausübung von Blasmusik aller Art und damit der Pflege von
bodenständiger Kultur, des Brauchtums und des Heimatgedankens.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Ausübung des gemeinschaftlichen Musizierens durch regelmäßige Proben und
musikalische Arbeit sowie durch die Ausbildung von Musikern und Jungmusikern;
- die Förderung der Jugendpflege, der Jugendbildung und Jugendausbildung;
- die Durchführung von Musikveranstaltungen, Wertungs- und Jugendkritikspielen, Konzerten
und öffentlichen Auftritten.
Bei der Zweckverwirklichung stellt sich der Verein auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder
Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem
zuständigen Finanzamt vorzulegen.
(6) Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder
konfessionellen Richtung.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereines können sein alle musikbegabten natürlichen Personen, sofern sie die in
§ 2 genannten Ziele verfolgen.
(2) Dem Verein können natürliche und juristische Personen als fördernde Mitglieder beitreten.
(3) Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist zulässig.
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(4) Die Mitglieder genießen alle Vorteile, die der Verein erwirkt. Sie dürfen seine Einrichtungen
nutzen und sollen an seinen Veranstaltungen teilnehmen, insbesondere die Proben regelmäßig
besuchen. Die Mitglieder haben das Recht, nach der geltenden Satzung Anträge zu stellen und
Beschlüsse hierüber herbeizuführen.
(5) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele des Vereines zu fördern, dessen Satzung zu beachten,
die Beschlüsse seiner Organe auszuführen sowie die festgesetzten Beiträge und Umlagen zu
entrichten.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein ist bei dessen Vorstand zu beantragen.
(2) Über die Aufnahme eines Mitglieds in den Verein entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den
Aufnahmeantrag ab, steht dem Betroffenen die Berufung nach Maßgabe dieser Satzung offen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmeantrag stattgebenden Beschluss des Vorstandes.
Lehnt dieser die Aufnahme ab, wird das Mitglied aber auf seine Berufung hin in den Verein
aufgenommen, so gilt als Zeitpunkt der Aufnahme der Zeitpunkt des Ablehnungsbeschlusses des
Vorstandes.
§5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Vereines, durch Austritt oder Ausschluss oder
Tod.
(2) Die Kündigung durch ein Mitglied ist mit Halbjahresfrist zum Ende eines Geschäftsjahres
möglich. Die Kündigungserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
(3) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Zuvor ist dem Mitglied unter Mitteilung des Vorwurfs eine
angemessene, in der Regel vierwöchige Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Gegen den
Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung nach Maßgabe dieser Satzung offen. Bis zur
Entscheidung über die Berufung ruht die Mitgliedschaft.
(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte, insbesondere Rechte an
dem Vermögen des Vereines.
§6 Beiträge
(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Beiträge werden in der
Geschäftsordnung festgelegt.
§7 Geschäftsjahr und Verwaltung
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Bekanntmachungen des Vereines erfolgen in schriftlicher Form und werden den Mitgliedern
entsprechend zugänglich gemacht.
(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 46325 Borken/Westf.
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(4) Bei Abstimmungen berechnet sich die Mehrheit nach der Zahl der abgegebenen Ja- oder
Neinstimmen. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit.
Vorbehaltlich anderslautender Satzungsbestimmungen gelten bei Stimmengleichheit ein Antrag
als abgelehnt und eine Wahl als nicht
erfolgt.
§8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereines sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des Vereines. Jedes aktive
Mitglied und Ehrenmitglied ab dem 16. Lebensjahr hat eine Stimme; fördernde Mitglieder haben
keine Stimme. Ein Mitglied kann seine Stimme nicht übertragen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig, sofern diese Satzung oder zwingende Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches nichts anderes vorschreiben.
(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal je Geschäftsjahr, in der Regel im ersten
Quartal, durch den Vorstand einzuberufen. Im Übrigen erfolgt die Einberufung, wenn dringende
Gründe dies erfordern oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
der Gründe und des Zwecks beantragt (außerordentliche Mitgliederversammlung). Dieser Antrag
ist an die Geschäftsstelle zu richten.
(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird seitens des Vorstandes spätestens drei Wochen
vor ihrem Termin unter Mitteilung der Tagesordnung den Mitgliedern in schriftlicher Form,
mittels Aushang im Vereinsraum bekanntgemacht oder durch Veröffentlichung in der Borkener
Zeitung, zugetragen. Anträge, die auf dieser Mitgliederversammlung verhandelt werden sollen,
sind mindestens eine Woche zuvor schriftlich mit Begründung beim Vorstand einzureichen.
(5) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen sechs Wochen nach Eingang des
Antrages abzuhalten. Im Übrigen gelten die Regelungen über die ordentliche
Mitgliederversammlung entsprechend.
(6) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung
b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstands und erweiterten Vorstands
e) Wahl der Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands
f) Entscheidung über Berufungen von Mitgliedern
g) Erledigung der Anträge
h) Entscheidung in allen übrigen ihr von der Satzung zugewiesenen Fällen.
(7) Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen durch Handzeichen. Begehrt ein
Stimmberechtigter eine geheime Abstimmung, so ist geheim abzustimmen. Entscheidung über
Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit.
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(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem
Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§10 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer
- dem Kassierer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.
Der Vorsitzende oder der Geschäftsführer ist zur Alleinvertretung berechtigt.
(2) Darüber hinaus besteht der Vorstand aus folgenden Personen:
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Geschäftsführer
- dem stellvertretenden Kassierer
- dem Jugendwart
- dem Stellvertreter des Jugendwarts
- dem Schriftführer
- dem Stellvertreter des Schriftführers
- dem Notenwart
- dem Stellvertreter des Notenwarts.
(3) Der Vorstand bestehend aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassierer führt
die Geschäfte des Vereins, soweit diese nicht ausdrücklich und ausschließlich durch diese
Satzung oder zwingende Vorschriften des BGB der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(4) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Sie
bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
(5) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen durch Mehrheitsbeschluss. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandsbeschlüsse können auch
schriftlich oder in Form fernmündlicher Absprache gefasst werden. Sie sind schriftlich
niederzulegen.
§11 Wahlleiter
Der Wahlleiter wird auf der Mitgliederversammlung von dieser für die Dauer der Wahl des
Vorsitzenden gewählt. Er gehört weder dem amtierenden erweiterten Vorstand an, noch ist er als
Vorsitzender wählbar.
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§12 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer prüfen die Kasse undRechnungslegung des Vereines vor dem Termin der
Mitgliederversammlung und im übrigen dann, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt. Sie
werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Ihre Wiederwahl ist
zulässig. Sie dürfen nicht dem
erweiterten Vorstand angehören.
§13 Berufung
(1) In den von der Satzung vorgesehenen Fällen kann der Betroffene Berufung zur
Mitgliederversammlung einlegen.
(2) Die Berufung ist schriftlich binnen eines Monats nach Zugang des beschwerenden
Vorstandsbeschlusses von dem Betroffenen beim Vorstand einzulegen. Zweifel an der
Einhaltung der Berufungsfrist gehen zu Lasten des Betroffenen.
(3) Über die Berufung entscheidet die nächstfolgende ordentliche Mitgliederversammlung. Ihre
Entscheidung ist endgültig. Wird die Berufung in Fällen, in denen sie nach dieser Satzung
möglich ist, nicht eingelegt, so liegt hierin gleichfalls ein Verzicht darauf, den ordentlichen
Rechtsweg zu beschreiten.
§14 Gleichstellungsklausel
Werden Ämtern oder Funktionen von Frauen ausgeübt, gelten ihre Bezeichnungen in der jeweiligen
weiblichen Form.
§15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins ist nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung möglich, zu der wenigstens zwei Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder des Vereins anwesend sein müssen. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine
Dreiviertelmehrheit. Ist die zwecks Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung
mangels der erforderlichen Anzahl vertretener Mitglieder nicht beschlussfähig, so ist eine weitere
entsprechende Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder entscheidet. Diese Einberufung kann vorsorglich mit der Einladung zu
der zuerst anzuberaumenden Mitgliederversammlung verbunden werden. Im Übrigen gelten die
Regelungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereines der Kirchengemeinde St. Marien Borken-Burlo zu, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens des aufgelösten Vereins dürfen nicht ohne
vorherige Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins fungieren die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands als
Liquidatoren.
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§16 Inkrafttreten
Auf die Verabschiedung einer Satzungsneufassung wurde als Tagesordnungspunkt bereits in der
Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung zum 29.01.2010 hingewiesen. Die bisherige
Satzung, als auch der vorgesehene neue Satzungstext, ist den Mitgliedern mit der Einladung
ausgehändigt worden. Diese Vereinssatzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 29.01.2010
beschlossen. Sie tritt somit an die
Stelle der Satzung vom 31.05.1984.
§17 Beschlüsse
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des
Abstimmungsergebnisses vom Schriftführer in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist
vom
Schriftführer und vom Vorsitzenden oder Geschäftsführer zu unterschreiben.